Bienen am Flugloch by JanC.Beck - CC BY-SA 4.0Nahaufnahme Bienen by Jan C.Beck - CC BY-SA 4.0Flugloch-Bienen by Steven Kahl - CC BY-SA 4.0Honigbiene by Juergen Mangelsdorf - CC BY-SA 4.0Bienen auf Rähmchen by Maja Dumat - CC BY-SA 4.0
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Satzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Freizeitimker Wümme-Region".
2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
3. Der Verein hat seinen Sitz in Rotenburg (Wümme).
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Bienenhaltung und der damit verbundenen Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Gesundheit.


2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche und/oder gewerbliche Zwecke.


3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

• Mitwirkung im Naturschutz und in der Landschaftspflege
• Beratung und Schulung der Imker über zeitgemäße Bienenhaltung
• Förderung des imkerlichen Nachwuchses
• Förderung der Zuchtmaßnahmen. Maßgebend sind die Zuchtrichtlinien des Deutschen Imkerbundes e.V.
• Beratung bei der Bekämpfung der Bienenkrankheiten
• Teilnahme an der Honigmarktkontrolle
• Unterstützung der wissenschaftlichen Bienenforschung
• Vertretung zwecks Aufgabe des Vereins in der Öffentlichkeit

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, 52 Abs.2 AO – Förderung des Naturschutzes und Förderung der Tierzucht.


2. Der Imkerverein Freizeitimker Wümme-Region e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.


3. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Für alle Vereinsmitglieder, gleich welcher Herkunft , welchen Geschlechts und welcher Konfession, gelten die gleichen Rechte und Pflichten. Er vertritt den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Toleranz.


4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bevorzugt werden.


6. Zuwendungen aller Art, von den Behörden und anderen Einrichtungen, insbesondere des Landesverbandes, dürfen nur für den Vereinszweck verwendet werden.

§ 4
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand

  3. der Ehrenrat.

§ 5
Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, natürliche Person werden. Die aktive Mitgliedschaft im Verein umfasst gleichzeitig die indirekte
Mitgliedschaft im zuständigen Landesverband Hannoverscher Imker e.V. (im Folgendem: Landesverband). Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist vom Antragsteller, bei Minderjährigen zusätzlich von den Erziehungsberechtigten, zu unterschreiben. Mit der Unterschrift der Beitrittserklärung zum Verein wird die Satzung des Vereins als gelesen bestätigt und anerkannt. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird dem Antrag stattgegeben, ist dies dem Mitglied in Textform mitzuteilen der Mitgliedsausweis des Landesverbandes und die Satzung sind auszuhändigen. Der Mitgliedsausweis ist beim Ausscheiden zurückzugeben. Eine Ablehnung ist dem Bewerber nach dem Beschluss mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich (§ 196 BGB) beim Vorstand Beschwerde eingelegt werden. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung bestehen keine gegenseitigen Rechte und Pflichten. 

2. Mitglied des Vereins kann nur sein, wer die Imkerei ausschließlich als selbstlose Freizeitbeschäftigung betreibt und damit keine gewerblichen
und/oder wirtschaftlichen Interessen verfolgt. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


3. Mitglieder des Vereins sind:

• ordentliche Mitglieder
• jugendliche Mitglieder
• Fördermitglieder
• Ehrenmitglieder


4. Ordentliche Vereinsmitglieder sind Mitglieder, die die volle Geschäftsfähigkeit haben. Jugendliche Mitglieder sind solche Mitglieder sind solche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Fördermitglieder sind solche Mitglieder, die keine Bienenhaltung betreiben.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag und durch Beschluss des Vorstandes ernannt.


5. Alle Mitglieder, außer jugendliche Mitglieder, haben das aktive und passive Wahlrecht. Im Übrigen haben sie mit dem vollendeten 16. Lebensjahr das volle Stimmrecht.

 

6. Die Mitgliedschaft endet: 

• durch freiwilligen Austritt
• durch Tod des Mitglieds
• durch Ausschluss
• durch Auflösung des Vereins


7. Austritt: Der freiwillige Austritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Ein rückwirkender Austritt ist grundsätzlich nicht möglich.


8. Ausschluss: Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem auszuschließende Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn das Mitglied 

• seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist trotz schriftlicher Mahnung,
• wenn es die Vereinsinteressen schädigt,
• wenn nachweislich nicht zugelassene Bekämpfungsmittel bei Bienenkrankheiten eingesetzt werden,
• wenn es seiner gesetzlichen Meldepflicht gegenüber dem Veterinäramt nicht nachkommt.


9. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe bekannt zu geben. Die
Mitgliederversammlung ist hierüber in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.


10. Das auszuschließende Mitglied hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats den Ehrenrat anzurufen. Der Vorstand ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 

 

11. Von dem Zeitpunkt an, an dem das auszuschließende Mitglied von dem Ausschluss Kenntnis erlangt hat, ruhen seine Vereinsrechte.

§ 6
Mitgliedsbeiträge, Mitgliedspflichten

1. Von den Mitgliedern werden zur Deckung der Ausgaben Vereinsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen (§ 7).


2. Der Jahresbeitrag ist zum 01.01. des Jahres in einem Betrag im Voraus durch Bankeinzug zu entrichten. Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des Bankkontos zu sorgen. Stundung oder Erlass von Beiträgen ist schriftlich unter Angabe beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet ob und über welchen Zeitraum Beiträge gestundet oder erlassen werden. Grund für eine Beitragsstundung oder -reduzierung sind insbesondere soziale Gründe.


3. Weist das Abbuchungskonto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventueller Rücklastschriften entstehenden Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und dieses dem Verein nicht mitgeteilt wurde.


4. Mit der Aufnahmen in den Verein sind der Mitgliedsbeitrag für das gesamte Eintrittsjahr sowie beschlossene Sonderleistungen zu entrichten. Eine
Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.


5. Ehrenmitglieder und Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr sind von Mitgliedsbeitragspflicht des Vereins befreit und zahlen nur die Beiträge an den
Landesverband.


6. Die Mitgliederversammlung legt einen Sonderbeitrag für Fördermitglieder
fest.


7. Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein nach Kräften in jeder Weise zu unterstützen und insbesondere auf die Verwirklichung des Vereinszwecks hinzuwirken (§ 2).


8. Die Mitglieder verpflichten sich, möglichst an den vom Verein angebotenen Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen teilzunehmen.


9. Neu- und Jungimker verpflichten sich, innerhalb von zwei Jahren an einer bienenkundlichen Grundschulung teilzunehmen.


10. Altimker verpflichte sich, an vom Vorstand festgesetzten Schulungen zur Aktualisierung des Wissensstandes teilzunehmen.

§ 7
Mitgliederversammlung

1.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ( Jahreshauptversammlung) findet alljährlich möglichst im ersten Quartal statt.
Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung , Ort und Zeit der Mitgliederversammlung und beruft sie mindestens zwei Wochen vor dem
festgesetzten Termin durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn diese in elektronischer Form erfolgt. Der Fristablauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe zur Post bzw. mit der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztgenannte Anschrift / E-Mail-Adresse des Mitglieds. Die
Mitgliederversammlung soll grundsätzlich als Präsenzversammlung durchgeführt werden.


1.2 Ausschließliche Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung:


• Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes
• Feststellung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge
• Wahl des Vorstandes
• Wahl von zwei Kassenprüfern und eines Ersatzmitgliedes für zwei Jahre; unmittelbare Wiederwahl ist hierbei nicht zulässig.
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins
• Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.


2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 8
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.


2. Bei der Wahl des Vorstandes ist eine Mandatskommission zu benennen.


3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem der
erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.


4. Die Jahreshauptversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich; der Versammlungsleiter kann Vertreter der Presse und Gäste
zulassen.


5. Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.


6. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.


7. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks (§ 2 der Satzung) des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.


8. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.


9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungs-
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§9
Der Vorstand

1. Der Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

 

2. Bei der Wahl des Vorstandes ist eine Mandatskommission zu benennen.

 

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem der
erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

 

4. Die Jahreshauptversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich; der Versammlungsleiter kann Vertreter der Presse und Gäste
zulassen.

 

5. Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

 

6. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

7. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks (§ 2 der Satzung) des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

8. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungs-Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 10
Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand hat vor allem die Aufgaben:

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
• er ist gehalten, die Versammlungen im Geschäftsjahr zu organisieren,
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• Erstellung des Geschäftsjahresberichtes zur Jahreshauptversammlung,
• Durchführung von öffentlichen Lehr- und Vortragsveranstaltungen sowie Ständeschauen,
• Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
• Benennung von Delegierten und Paten.

 

2. Die weitere Regelung der Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes kann in einer Geschäftsordnung erfolgen.

 

3. Der Vorstand hat das Recht der jederzeitigen Kassenrevision.

 

4. Der Vorstand kann redaktionelle Satzungsänderungen oder solche, die aufgrund von gesetzlichen Anforderungen oder von Vorgaben des
Vereinsregisters oder anderer Behörden erforderlich sind, beschließen. Eine Befassung der Mitgliederversammlung mit solchen Satzungsänderungen ist nicht erforderlich, Die Mitglieder sind über so beschlossene Satzungsänderungen zeitnah nach Wirksamwerden der Satzungsänderung zu informieren.

 

5. Der Vorstand kann eine Datenschutzordnung erlassen, die im Rahmen der rechtlichen Vorgaben die Details der Datenverarbeitung durch den Verein regelt.

§ 11
Kassenführung

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassenwart. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen. Der Kassenwart ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem von diesem beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern, jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu erteilen.

§12
Kassenprüfer

1. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich von der ordnungsgemäßen Kassen und Buchführung zu überzeugen und am Jahresschluss den
Jahresabschluss, alle Bücher und Belege, eingehend zu prüfen. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Ausgaben auf ihre sachliche Richtigkeit
zu überprüfen.


2. Das Ergebnis der Prüfung ist in der Mitgliederversammlung mitzuteilen und, wenn keine Bedenken ihrerseits dagegen sprechen, die Entlastung des
Kassenwartes und des gesamten Vorstandes zu beantragen. Andernfalls ist zu begründen, weshalb der Antrag nicht gestellt wird.

§13
Wahlen

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat im ersten Wahlgang niemand die erforderliche
Mehrheit erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gleiches gilt bei Stimmengleichheit. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 14
Anträge zur Tagesordnung

Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einzureichen. Anträge mit besonderer Aktualität (Intensivanträge) können jederzeit vor Beginn der Versammlung beim Vorsitzenden gestellt werden. Über die Zulassung dieser Anträge beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 15
Protokolle und Niederschriften

Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die wichtigsten Ansprechpunkte sinngemäß wiedergegeben werden müssen. Über
alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen; die alle Anträge im Wortlaut wiedergeben müssen, die Abstimmungsergebnisse nach Ja- und Nein-Stimmen und Stimmenthaltung geordnet enthalten und aus denen außerdem die Anzahl der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu ersehen ist. Der Versammlungsverlauf ist chronologisch geordnet, sinngemäß wiederzugeben. Eine Verlesung der Protokolle ist nicht erforderlich; es reicht, wenn Abschriften dieses Protokolls in ausreichender Zahl 1/2 Stunde vor Versammlungsbeginn den Mitgliedern zur Einsichtnahme vorgelegen haben.

§ 16
Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.


2. Der Vorstand sollte in regelmäßigen Abständen tagen.


3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder in Präsenzform oder per elektronischer Kommunikation teilnimmt. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.


4. Der Vorstand kann im Umlaufverfahren(schriftlich oder per E-Mail) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§17
Ehrenrat

Der Ehrenrat des Vereins besteht aus


• dem Vorsitzenden des Ehrenrates,
• zwei Beisitzenden,
• einem Ersatzbeisitzer.

Sie sind auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit aller Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für vier Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.


Er hat die Aufgabe:
1. In seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins aufgefordert wird.


2. In seiner Eigenschaft als Beschwerdeinstanz im Sinne des § 5 der Satzung tätig zu werden und den Vorstand auf Anforderung in allen übrigen
Vereinsangelegenheiten zu beraten. Für die Verhandlungen vor dem Ehrenrat ist die Ehrenordnung des Vereins maßgebend.

§ 18
Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
und Heimfallrecht

Zur Änderung der Vereinssatzung und zur Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung nach § 7 dieser Satzung, die in § 8 genannten Bedingungen sind zu beachten.


1. Die Auflösung des Vereins kann mit der in § 8 (8) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Erste Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.


2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung aller
Verbindlichkeiten an den Landkreis Rotenburg (Wümme) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Satzungszweckes (§ 3 (1)) einzusetzen hat.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 23.08.2003 beschlossen und am 09.02.2007 im Vereinsregister eingetragen. Die in den Mitgliederversammlungen beschlossenen Änderungen am 05.12.2006 (eingetragen am 01.02.2007), 15.03.2014 (eingetragen am 10.04.2014) und
14.05.2025 / 29.05.2026 (eingetragen am xx.xx.2025) sind in dieser Satzung enthalten.

Hier können Sie sich die Satzung als PDF herunterladen.

 
Honey bee on pollen comb by Dirk Pons - CC BY-SA 4.0
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